Herr Klein, haben wir heute Morgen einen Verfassungsbruch durch die Mehrheit des Bundestages erlebt?
Aus meiner Sicht ja. Ich möchte aber meine Hand nicht dafür ins Feuer legen, dass das Bundesverfassungsgericht das genauso sieht.
Artikel 6 des Grundgesetzes stellt die Ehe unter besonderen Schutz des Staates. Inwieweit wird diese Schutzbestimmung durch die „Ehe für alle“ aufgeweicht?
Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahre 2002 entschieden und das im Jahr 2012 ausdrücklich bestätigt, dass unter Ehe im Sinne des Artikels 6 die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft zu verstehen ist. Und von dieser Definition des Instituts Ehe aus betrachtet, ist die Möglichkeit eines gleichgeschlechtlichen Paares zur Schließung einer Ehe aus meiner Sicht ein Verfassungsbruch.
Was antworten Sie den Befürwortern der „Ehe für alle“, die argumentieren, die traditionelle Ehe werde durch die neue Regelung gar nicht tangiert und schon gar nicht herabgesetzt?
Es mag keine Herabsetzung sein, es ist aber die Beseitigung der Einzigartigkeit dieses verfassungsrechtlichen Institutes.
Im Jahr 2001 hat man das sogenannte Lebenspartnerschaftsgesetz für homosexuelle Paare beschlossen, das ja von seiner rechtlichen Ausgestaltung recht nahe an der traditionellen Ehe ist. Wo liegt denn, außer in dem symbolischen Aspekt, der Mehrwert der Ehe gegenüber der eingetragenen Lebenspartnerschaft?
Es geht nicht nur um einen Namen. Es geht um eine substanzielle Einrichtung, die als solche ihre Einzigartigkeit verliert. Das mag man als bloße Symbolik abtun, aber für meine Begriffe ist das mehr.
War nicht schon die sehr eheähnliche rechtliche Ausgestaltung der eingetragenen Lebenspartnerschaft der erste Schritt zu dem Beschluss von heute Vormittag?
Das kann man durchaus als einen ersten Schritt bezeichnen. Deswegen würde ich auch nicht meine Hand dafür ins Feuer legen, dass das Bundesverfassungsgericht bei seiner bisherigen Position bleibt. Aber mehr als ein erster Schritt war es eben nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat bisher nur entschieden, dass das Grundgesetz, also Artikel 6, nicht dazu zwingt, Lebensgemeinschaften gleichgeschlechtlicher Paare schlechter zu behandeln als die Ehe. Es hat aber nicht gesagt, dass eine Lebensgemeinschaft gleichgeschlechtlicher Paare als Ehe anerkannt werden muss.
Wenn ich Sie richtig verstehe, wäre aus Ihrer Sicht für eine „Ehe für alle“ eine Verfassungsänderung notwendig?
In der Tat. Ich halte eine Verfassungsänderung für notwendig. Der bloße Wandel gesellschaftlicher Auffassungen, der natürlich gegeben ist, kann nicht dazu führen, ein verfassungsrechtliches Institut in Luft aufzulösen.
Ist mit dem heutigen Beschluss aus verfassungsrechtlicher Sicht, wie Kritiker ja befürchten, anderen ehelichen Verbindungen, etwa der Polygamie, Tür und Tor geöffnet?
Das Gesetz lässt das jetzt nicht zu. Aber von Verfassung wegen ist es, wenn man die jetzige Regelung zulässt, schwierig, Grenzen zu ziehen, beispielsweise bei der Anerkennung der Polygamie.
Gibt es ein Menschenrecht auf Ehe?
Ja, das Menschenrecht auf Ehe besteht natürlich, aber nur auf eine Ehe, die der Institutsgarantie der Verfassung entspricht.
Wäre es nicht konsequent, die staatliche Ehe abzuschaffen und als eine private oder religiöse Verbindung zu sehen, die etwa vor Priestern oder Pfarrer geschlossen wird, verfassungsrechtlich aber nur noch Kinder unter einen besonderen Schutz zu stellen?
Das ist eine durchaus mögliche Überlegung. Nur auf der Grundlage des geltenden Verfassungsrechts lässt sie sich wohl nicht verwirklichen.